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Sterbefälle

Anzeige eines Sterbefalls

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. 

Dies ist beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch verstorben ist, beurkunden zu lassen. 

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies ist dann notwendig, wenn dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen. 

Wenn sich der Sterbefall in keiner Einrichtung ereignet hat, muss dieser mündlich beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige verpflichtet sind: 

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.


Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie-und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch durch das Bestattungsinstitut erfolgen. 

Über die benötigten Unterlagen zur Meldung des Sterbefalls gibt Ihnen das Standesamt Auskunft. 

Das für Sie zuständige Standesamt ist das Standesamt Ampfing. 

Im Gemeindegebiet Rattenkirchen gibt es den kirchlichen Friedhof. Hier ist das Pfarramt Ampfing Ihr Ansprechpartner.

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