Farbumschaltung aus
Farbumschaltung ein

Abwasser

Anschluss: 

Soweit möglich sind alle Grundstücke an das öffentliche Abwassernetz anzuschließen. 

Bei Grundstücken bzw. Weilern, bei denen der Anschluss nicht möglich ist, können Kleinkläranlagen bzw. private Klärteiche betrieben werden. Diese sind turnusgemäß durch eine Fachfirma zu warten und zu kontrollieren. Ein entsprechender Nachweis ist der Gemeinde unaufgefordert vorzulegen. 

Poolwasser: 

Bitte beachten Sie, das Wasser aus privaten Pools über das öffentliche Abwassernetz entsorgt werden muss. Ein ablassen des gechlorten Wassers auf z.B. ein benachbartes Feld ist nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Es handelt sich nach der üblichen Begriffsbestimmung in §3 Entwässerungsgesetz (EWS) um Schmutzwasser und unterliegt daher dem Benutzungszwang nach §5 abs. 5 EWS.

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